Steuererklärung 2005 - Was ist zu tun?

Einkommensteuererklärung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Lohn- oder Gehaltsbezug, Pension) haben und Ihr gesamtes zu veranlagendes Jahreseinkommen (also die Summe aller Einkünfte nach Abzug aller Absetzposten) für 2005 mehr als € 10.900 ausmacht, sind Sie in den nachfolgend angeführten Fällen verpflichtet, entweder eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen:

a) Einkommensteuererklärung (Formular E 1)

Lohnsteuerpflichtige müssen für 2005 eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abge­ben, wenn sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte (etwa aus einem Werkvertrag, aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, wie zB Aufsichtsratsvergütung, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteue­rungsabkommens in Österreich zwar steuerbefreit sind, aber für den Pro­gressionsvorbehalt herangezogen werden, etc) von mehr als € 730 bezogen haben.

Bei betrieblichen Nebeneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe­ betrieb oder aus selbständiger Arbeit) ist zusätzlich das Formular E 1a, bei E inkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zusätzlich das Formular E 1b auszufüllen. Bei Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-)Pauschalierung als Einzelunternehmer muss zusätzlich das Formular E1c eingereicht werden.

Der Termin für die Abgabe sämtlicher Einkommensteuererklärungsformulare 2005 (sowie auch für eine allfällige Umsatzsteuererklärung 2005) ist der 30.April 2006 bzw – wenn die Steuererklärungen elektronisch per FINANZo nline eingereicht werden (zur Frage der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung siehe unten unter Punkt 1.3) – der 30. Juni 2006. Wer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten ist, hat im Rahmen der Quotenregelungen für Wirtschaftstreuhänder sogar eine Fristverlängerung bis 30. April 2007!

Übrigens: Auch wenn Sie als Lohnsteuer­ pflichtiger einen Verlustvortrag (der steuerlich zu den Sonderausgaben gehört) aus einer früheren betrieblichen Tätigkeit geltend machen wollen, sollten Sie das Formular E 1 verwenden (das Formular L 1 sieht dafür nämlich gar keine Eintragungsmöglichkeit vor).

b) Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1)

In folgenden Fällen , die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, müssen Sie für die Einkommensteuererklärung des Formular L 1 verwenden:

· Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten.

· Sie haben zu Unrecht den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht und Ihren Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig verständigt.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2005 muss grundsätzlich bis 30.September 2006 beim Finanzamt eingereicht werden. Da der 30. September heuer auf einen Samstag fällt, ist der letzte Termin für die Arbeitnehmerveranlagung der 2. Oktober 2006. Für die Einreichung des Formulars L1 besteht zwar ebenfalls die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung, sie ist aber – im Gegensatz zum Formular E1 (samt Ergänzungsformularen) – nicht verpflichtend! Das Formular L1 kann daher weiterhin auch in Papierform eingereicht werden.

c) Arbeitnehmerveranlagung – nach Aufforderung durch das Finanzamt (Formular L 1)

In folgenden Fällen wird zwar eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, Sie selbst müssen aber nicht aktiv werden, denn Sie werden im Spätsommer 2006 mit einem freundlichen Brief vom Finanzamt aufgefordert, die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) für 2005 einzureichen:

· Sie haben Krankengeld, Bezüge aus Dienstleistungsschecks oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

· Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wurden – auf Grundlage eines mit der letzten Veranlagung ausgestellten FreibetragsbescheidesSteuerabsetzbeträge (zB für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

d) Steuerveranlagung auf Antrag

Wenn keiner der genannten Fälle einer Pflichtveranlagung vorliegt, besteht der dringende Verdacht, dass Sie bisher zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt etwa aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen könnten:

· Durch schwankende Gehaltsbezüge wurde in einzelnen Monaten zuviel Lohnsteuer abgezogen.

· Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­gewöhnliche Belastungen) oder der Alleinverdiener- bzw Allein­erzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht.

· Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller, aus der Vermietung einer Eigentumswohnung) ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden kann.

· Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher­absetzbetrag sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Ein­kommensteuer, also zu einer Gutschrift führen.

· Es wurden Alimente für Kinder bezahlt und es steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

· Das Gesamteinkommen ist so niedrig, dass die Einkommensteuer bei Einbeziehung der endbesteuerten Zinsen und Dividenden in die Steuerveranlagung unter der von der Bank einbehaltenen 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) liegt und Sie daher KESt vom Finanzamt zurückbekommen.

Für eine derartige „Antragsveranlagung“ hat man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2005 noch bis 31.12.2010 beantragt werden.

ACHTUNG: Einkommenslose Alleinverdiener (mit mindestens einem Kind) bzw. Alleinerzieher können sich eine Steuergutschrift (Negativsteuer) auch durch einen gesonderten Antrag (Formular E 5) beim Finanzamt holen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.


Quelle: ÖGWT


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