Vorsteuerabzug bei Teilzahlungsanforderungen von Energie- und Wasserlieferungen
Entgegen
den allgemein gültigen Regeln zur Rechnungslegung gelten laut einem Erlass des
BMF bis zum 31.12.2006
Teilzahlungsanforderungen für Gas-,
Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen auch dann als
vorsteuergerechte Rechnung, wenn sie
weder fortlaufend nummeriert sind noch die UID-Nummer des leistenden
Unternehmers und (ab 1.7.2006 für Rechnungen ab einem Gesamtbetrag von €
10.000) die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Erst ab 1.1.2007
müssen bei diesen Teilzahlungsrechnungen die UID-Nummern des leistenden
Unternehmers und gegebenenfalls (bei Rechnungen über € 10.000) des
Leistungsempfängers aufscheinen. Eine fortlaufende Nummerierung der Teilzahlungsanforderungen
ist auch ab 1.1.2007 weiterhin nicht erforderlich!
Quelle: ÖGWT
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