Vorsteuerabzug bei Teilzahlungsanforderungen von Energie- und Wasserlieferungen

Entgegen den allgemein gültigen Regeln zur Rechnungslegung gelten laut einem Erlass des BMF bis zum 31.12.2006 Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen auch dann als vorsteuergerechte Rechnung, wenn sie weder fortlaufend nummeriert sind noch die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und (ab 1.7.2006 für Rechnungen ab einem Gesamtbetrag von € 10.000) die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Erst ab 1.1.2007 müssen bei diesen Teilzahlungsrechnungen die UID-Nummern des leistenden Unternehmers und gegebenenfalls (bei Rechnungen über € 10.000) des Leistungsempfängers aufscheinen. Eine fortlaufende Nummerierung der Teilzahlungsanforderungen ist auch ab 1.1.2007 weiterhin nicht erforderlich!

Quelle: ÖGWT


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