Neue Judikatur zum Mantelkauftatbestand bei Kapitalgesellschaften

Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft (zB GmbH) können auch gehandelt werden. Wird eine GmbH, die in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftet hat, veräußert, bleiben die Verlustvorträge bei der GmbH im Normalfall erhalten und gehen damit wirtschaftlich gesehen auf den Käufer über. Die Verlustvorträge der GmbH können dann mit dem vom Käufer in der GmbH erwirtschafteten Gewinnen aufgerechnet werden. Damit mit den Verlustvorträgen von wirtschaftlich bereits stillgelegten Kapitalgesellschaften kein schwunghafter Handel betrieben wird, gehen die Verlustvorträge solcher „GmbH-Mäntel“ allerdings im Falle der Veräußerung einer mehr als 75%igen Beteiligung (= wesentliche Veränderung der Gesellschafterstruktur) im Regelfall unter. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur dann ein, wenn gleichzeitig mit der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und der organisatorischen Verhältnisse vorliegt (insbesondere Änderung des Betriebsgegen­standes und Änderung der Geschäftsführung). Diese als Mantelkauftatbestand bezeichnete Regelung war in letzter Zeit gleich zweimal Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen:

· Bisher war unklar, in welchem nahen zeitlichen Zusammenhang die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur stehen muss, um den Mantelkauftatbestand zu verwirklichen. Der VwGH hat entschieden, dass auch eine Veränderung der Gesellschafterstruktur, die erst fünf Jahre nach der Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse eintritt, dann zur Verwirklichung des Mantelkauftatbestandes führt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Strukturänderungen besteht. Im konkreten Fall wurde der innere Zusammenhang darin gesehen, dass bereits im Zeitpunkt der Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft dem erst fünf Jahre später übernehmenden Gesellschafter eine Option auf den Erwerb der Gesellschaftsanteile eingeräumt wurde.

· In einer anderen Entscheidung hat der VwGH klargestellt, dass vom Mantelkauftatbestand nur Verlustvorträge betroffen sind. Verluste, die in dem Jahr entstehen, in dem der Mantelkauftatbestand verwirklicht wird (also im Kaufjahr), sind vom Abzug hingegen nicht ausgeschlossen.



Quelle: ÖGWT

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