Sicherheitstür als Sonderausgabe absetzbar
Bei der Ermittlung des Einkommens können gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c
EStG 1988 Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben
abgezogen werden, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist. Unter Wohnraumsanierungsmaßnahmen sind Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, sofern die
Aufwendungen den Nutzraum des Wohnraums wesentlich erhöhen oder den
Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängern, und
Herstellungsaufwendungen zu verstehen. Herstellungsaufwand verlangt die
Setzung von Maßnahmen, die in der neuen Form nicht bloß gesetzt wurden,
weil ein Verbesserungsbedarf besteht.
Eine Erhöhung des Nutzwertes liegt insbesondere beim Austausch einer
Eingangtür zu Verbesserung des Wärmeschutzes oder des Einbruchsschutzes
vor. Ebenso bei Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung der
Heizleistung, nicht jedoch bei Ersetzung einer bestehenden Heizung
durch eine gleichwertige oder bei Sanierung der bereits vorhandenen.
(UFS Wien vom 19. 10. 2005, RV/1417-W/05)
Quelle: swk.at
Quelle: swk.at
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