Keine Rückstellung für Kosten aus der Aufbewahrung von Unterlagen

Zur Frage, ob für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der der Unternehmer gemäß § 132 BAO verpflichtet ist, eine Rückstellung gebildet werden kann (so BFH 19.8.2002 VIII R 30/01), vertritt das BMF folgende Ansicht: Die gesetzliche Verpflichtung, Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren, stellt eine Dauerverpflichtung über diesen Zeitraum dar. Der aus der Erfüllung dieser Verpflichtung auf das jeweilige Jahr entfallende Aufwand ist nicht im Jahr, das die Verpflichtung auslöst, wirtschaftlich verursacht. Kosten, die aus der mehrjährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinsichtlich des jeweiligen Jahres resultieren, sind daher als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres anzusehen. Ein Vorziehen des Aufwandes für die folgenden sieben Jahre im Wege einer Rückstellung in das Jahr der Auslösung der Aufbewahrungspflicht kommt daher mangels wirtschaftlicher Verursachung im Jahr der Auslösung der Aufbewahrungspflicht nicht in Betracht. (BMF vom 23. 5. 2006)

Quelle:SWK

Kommentare (0)