Keine Rückstellung für Kosten aus der Aufbewahrung von Unterlagen
Zur Frage, ob für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen, zu der der Unternehmer gemäß § 132 BAO verpflichtet ist,
eine Rückstellung gebildet werden kann (so BFH 19.8.2002 VIII R 30/01), vertritt
das BMF folgende Ansicht: Die gesetzliche Verpflichtung, Unterlagen sieben Jahre
aufzubewahren, stellt eine Dauerverpflichtung über diesen Zeitraum dar. Der aus
der Erfüllung dieser Verpflichtung auf das jeweilige Jahr entfallende Aufwand
ist nicht im Jahr, das die Verpflichtung auslöst, wirtschaftlich verursacht.
Kosten, die aus der mehrjährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinsichtlich
des jeweiligen Jahres resultieren, sind daher als Aufwand des jeweiligen
Wirtschaftsjahres anzusehen. Ein Vorziehen des Aufwandes für die folgenden
sieben Jahre im Wege einer Rückstellung in das Jahr der Auslösung der
Aufbewahrungspflicht kommt daher mangels wirtschaftlicher Verursachung im Jahr
der Auslösung der Aufbewahrungspflicht nicht in Betracht. (BMF vom 23. 5.
2006)
Quelle:SWK
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