Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie
Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25 %, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8 %. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 % (25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden).
Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % geltend gemacht werden, der insoweit 35 % beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.
TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.
TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für
Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für
ab 1.1.2005 erteilte
Forschungsaufträge bis zu 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der
25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.
Quelle: ÖGWT
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