2 Die neuen Aufzeichnungspflichten bei Bareingängen und Barausgängen ab 1.1.2007 (Bar-bewegungs-VO) - News 2/2 ( News 1/2 siehe 17.01.07)

Laut Verordnung kann die vereinfachte Losungsermittlung dann unverändert beibehalten werden, wenn die Umsätze eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in den beiden vo-rangegangenen Wirtschaftsjahren € 150.000 nicht überschritten haben (die Umsätze eines Rumpfwirtschaftsjahres sind dabei auf ein volles Wirtschaftsjahr taggenau hochzurechnen)

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich. Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich keine Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder im Freien (an öffentlichen Orten) getätigt werden, kann unabhängig von der vorgenannten Umsatzgrenze immer die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden (zB mobiler Eisverkäufer, Maronistand). Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Umsätze im Gastgarten eines Restaurants) sind von dieser Regelung aber nicht erfasst. Ebenso umfasst diese Sonderregelung nicht die Umsätze in Taxis, Schiffen und Flugzeugen. Dort wäre eine vereinfachte Losungsermittlung nur dann zulässig, wenn die oben angeführte Umsatzgrenze im jeweiligen Betrieb nicht überschritten wird.

Achtung Übergangsregelung: In jenen Bereichen eines Unternehmens, in denen bisher (somit bis Ende 2006) keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt, sondern die Tageslosungen vereinfacht ermittelt werden, tritt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung jedes Bareingangs auch dann erst ab 2008 in Kraft, wenn in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von € 150.000 überschritten wurde.

Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt heraus, dass die Bücher und Aufzeichnungen eines Betriebes nicht den Vorschriften der Bundesabgabenordnung entsprechen, kann das Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren dem Betrieb – unabhängig von der Umsatzhöhe – die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen.

Besteht ab 1.1.2007 die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung, kann die Tageslosung (weiterhin) durch Kassasturz ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung muss aber nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass sowohl End- und Anfangsbestand der Kassa als auch alle Bareingänge, die keine Umsatzerlöse sind (wie zB Privateinlagen, Bankabhebungen), und alle Barausgänge (wie zB Privatentnahmen, Bankeinzahlungen, Betriebsausgaben, sonstige Ausgaben) täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen sind. Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Außerdem ist die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kassa gesondert vorzunehmen.

Eine Verletzung der genannten Vorschriften führt dazu, dass die geführten Bücher und Aufzeichnungen an Beweisqualität verlieren (keine Vermutung der Richtigkeit) und die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen daher schätzen kann.

Quelle: ÖGWT

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