Umsatzsteuer: Kleinunternehmer aufgepasst! - News 1/2 (News 2/2 siehe 24.01.07)

Anlässlich der Anhebung der Kleinunternehmergrenze ab 1.1.2007 wachsen einige Steuerpflichtige in die unechte Umsatzsteuerbefreiung hinein.

In diesem Fall empfiehlt es sich durchaus, einige Überlegungen zur steuerlich optimalen Vorgangsweise anzustellen, wobei die anteilige Kürzung der Vorsteuern beim Wechsel zu beachten ist.

Grundsätzlich gelten Unternehmer, deren Jahresumsatz ab 2007 € 30.000 (bis 2006: € 22.000) nicht übersteigt, umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Bei den angeführten Umsätzen handelt es sich um Netto-Umsätze . Die Kleinunternehmergrenze wird daher erst dann überschritten, wenn ab dem Jahr 2007 bei 20%igen Umsätzen mehr als € 36.000 an Einnahmen erzielt werden (bzw bei 10%igen Umsätzen mehr als € 33.000). Nicht in diese Grenze einbezogen werden Umsätze aus Hilfsgeschäften (zB Verkauf von Anlagegütern) und aus der Geschäftsveräußerung. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 15% ist unschädlich.

Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit, dh sie brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und haben dafür auch keinen Vorsteuerabzug. Mangels Umsatzsteuerpflicht dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Wer als Kleinunternehmer dennoch in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen will, kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Antrag kann spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen auf die Dauer von 5 Jahren. Der Widerruf des Verzichtes auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss bis zum 31.1. jenes Jahres, ab welchem der Widerruf gelten soll, beim Finanzamt eingebracht werden.

Quelle: ÖGWT

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