Nachlass für Freiberufler

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Teil der Steuerreform von 2004 aufgehoben. Ab 2007 dürfen alle Freiberufler nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern, wenn der Gesetzgeber keine völlige Änderung des Steuersystems beschließt.


Die obersten Richter erklären die Einschränkung von Begünstigungen bei nicht entnommenen Gewinnen für verfassungswidrig.

Beschränkungen "unsachlich"
Die Regierung hatte die Begünstigung nicht entnommener Gewinne im Rahmen der Einkommenssteuer für Selbstständige auf Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft beschränkt.
In Folge einer Beschwerde eines Radiologen hat der VfGH nun entschieden, dass die Begünstigung auf sämtliche Freiberufler (etwa Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten) ausgedehnt werden muss. Die bestehenden Beschränkungen seien "unsachlich" gewesen, so der VfGH.

Mehrbelastung für Fiskus unklar
Nach einem Bericht der "Wiener Zeitung" von August 2006 könnte die Ausdehnung der Steuerbegünstigung den Fiskus jährlich bis zu 100 Millionen Euro zusätzlich kosten.

Die VfGH-Richter erklärten in ihrem Urteil allerdings, man könne "nicht erkennen, dass im Hinblick auf die für Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit ... alternativ in Betracht kommende Begünstigung nach § 10 EStG 1988 die Einbeziehung dieser Gruppe von Steuerpflichtigen in die Begünstigung des § 11a EStG 1988 gravierende Abgabenausfälle nach sich ziehen müsste".

Präzise Angaben über das Ausmaß der Mehrbelastung machte der Gerichtshof vorerst nicht.

Bei nicht ausgeschütteten Gewinnen
Seit 2004 können gewerbliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe Gewinne bis 100.000 Euro mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern, sofern diese Gewinne nicht ausgeschüttet werden. Bedingung ist, dass der Betrieb eine Bilanz legt.

Die bisherige Regelung kostete den Fiskus 400 Millionen Euro pro Jahr.

Quelle: www.oesterreich.orf.at

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