Neuerungen zur Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten

  • Zur (unecht) umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit eines Arztes gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit nach Beurteilung des behandelnden Arztes ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
  • Ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (zB für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen, über Kunstfehler oder im Zusammenhang mit Pensionsansprüchen) sind ab 1.1.2007 als steuerpflichtig zu behandeln. Gerichtsgutachten zum Schutz der Gesundheit des Betreffenden (zB Gutachten betreffend Vernehmungs-, Verhandlungs- oder Hafttauglichkeit) sind weiterhin unecht steuerbefreit.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten ist entsprechend der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Rechtsform. Daher können auch Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen anwenden, wenn die Leistungen in diesen Gesellschaften durch Berufsberechtigte erbracht werden.

Quelle: ÖGWT

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