Bescheidberichtigung nach § 293c BAO

Steuerliche Neuerungen ab 1.1. 2012 – nochmals aktuell zum Nachlesen Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung

Bescheidberichtigung nach § 293c BAO
 
Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zB Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmung dient zwar der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung, höhlt aber andererseits einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
 
Quelle: ÖGWT

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