Sicherstellungspflicht des Werkbestellers im Bau- und Baunebengewerbe

Mit 1.1.2007 ist eine neue Sicherstellungspflicht des Werkbestellers im Bau- und Baunebengewerbe in Kraft getreten, die das Insolvenzrisiko in diesem Bereich vermindern soll. Der neuen Regelung zufolge hat ein Bauunternehmer nunmehr das Recht, vom Auftraggeber einer Bauleistung ab Vertragsabschluss eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen. Sicherstellungen sind binnen angemessener, vom leistenden Bauunternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, kann der Bauunternehmer die Leistung verweigern und unter Setzung einer Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Die Sicherstellungsverpflichtung kann durch Vertrag nicht abgedungen werden. Die Höhe des gesetzlichen Sicherstellungsanspruches ist mit 20 % des vereinbarten Entgelts limitiert. Bei innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen erhöht sich der Sicherstellungsanspruch auf 40 %. Als Sicherstellungen können nur rasch verwertbare Vermögenswerte wie Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien, Versicherungen etc dienen. Die Kosten der Sicherungsleistung sind vom Sicherungsnehmer (= Bauunternehmer) zu tragen, sofern sie 2 % der Sicherstellung pro Jahr nicht übersteigen. Die Bestimmungen über die Sicherstellung gelten aber nicht, wenn der Bauherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Konsument ist.

Quelle: ÖGWT

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