Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) – Verbesserungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007)

Durch diese erst im Vorjahr eingeführte Steuerbegünstigung können Einnahmen-Ausgaben-Rechner (insbesondere alle Freiberufler) ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal € 100.000 pro Jahr, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:

  • Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind hingegen Gebäude, PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen. In den Ausschluss für Gebäude wurden durch das BBG 2007 auch Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) einbezogen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
  • Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere, die vier Jahre lang gehalten werden müssen. In Frage kommen dabei nur jene Wertpapiere, die auch als Deckung für die Pensionsrückstellung geeignet sind (siehe unten).

Freuen können sich alle einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände und Vereinsfunktionäre, die bisher – mit dem Argument, dass sie trotz „betrieblicher“ Einkünfte eigentlich keinen „Betrieb“ haben und daher auch nicht investieren müssen – nach Interpretation der Finanz vom FBiG ausgenommen waren. Nach einem ziemlich überraschenden Meinungsschwenk akzeptiert das BMF nunmehr auch bei diesen Einkünften die Begünstigung des FBiG. Gleiches gilt auch für Ärzte hinsichtlich der einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren. Mangels erforderlicher Investitionen in Sachanlagen wird die Begünstigung in diesen Fällen vor allem durch Wertpapierkäufe in Anspruch genommen werden.

 

Quelle: ÖGWT

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