Optionale Berechnung beschränkter Einkünfte - Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007)

Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Abzugswege mit einem Steuersatz von 20% der Brutto-Einkünfte (Einkünfte ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) eingehoben (zB bei ausländischen Künstlern, die in Österreich auftreten, bei Auszahlung des Honorars). Ab sofort kann der Abzugsverpflichtete (zB der österr Veranstalter) alternativ bei der Berechnung der Abzugssteuer auch die ihm nachgewiesenen, unmittelbar mit den steuerabzugspflichtigen Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen; der anzuwendende Steuersatz für die Abzugsteuer erhöht sich dann allerdings auf 35% (der Netto-Bezüge).

Quelle: ÖGWT

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