VwGH zur Getränkesteuerrückzahlung bei Handelsbetrieben

Der VwGH hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung mit dem Antrag eines Linzer Handelsbetriebes auf Rückzahlung der Getränkesteuer beschäftigt. In dieser mit Spannung erwarteten Entscheidung wurde dem Antrag des Handelsbetriebes auf Rückzahlung zusätzlicher Getränkesteuer mit folgenden Gründen nicht stattgegeben:

  • Die Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Getränkesteuer verweigern, wenn sie nachweist, dass die Abgabenlast von einem anderen als dem Abgabepflichtigen (nämlich vom Konsumenten) getragen wurde und die Rückzahlung an den Abgabepflichtigen daher zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde. Es kommt also darauf an, ob die Abgabe auf den Konsumenten über­wälzt oder vom Unternehmer selbst getragen wurde.
  • Zum Nachweis der Überwälzung der Getränkesteuer hat die Linzer Abgabenbehörde umfangreiche Erhebungen getätigt und nach einer eingehenden betrieblichen Prüfung und Feststellung der konkreten betrieblichen Daten, insbesondere hinsichtlich der Preisauszeichnungen und -gestaltungen bzw Kostenanalysen, auf die überwiegende Überwälzung der Getränkesteuer auf die Abnehmer geschlossen. Diesen Argumenten ist im Verfahren vor dem VwGH nicht ausreichend konkret entgegengetreten worden.
  • Wenn ein Unternehmen aus der operativen Tätigkeit Gewinne macht und demnach die Kosten sowie Steuern udgl in den Preisen der Waren und Dienstleistungen gedeckt sind, kann man davon ausgehen, dass auch die Getränkesteuer mit dem Kaufpreis zur Gänze auf den Konsumenten überwälzt wurde. Finden die Kosten sowie Steuern und dgl in den Preisen keine volle Deckung und macht das Unternehmen daher Verluste, dann sind sämtliche Kosten nach dem Prinzip der „Kosten-Äquivalenz“ gleichmäßig zu kürzen und daraus jener Teil der Getränkesteuer zu ermitteln, der nicht von den Konsumenten, sondern vom Abgabepflichtigen getragen wurde. Nur für diesen Teil besteht ein Rückzahlungsanspruch. Diese Berechnungsmethode, nach der auch die Abgabenbehörde vorgegangen ist, wurde vom VwGH neuerlich bestätigt.
  • Darüber hinaus ist eine Rückvergütung noch insoweit möglich, als dem Unternehmen durch die gemeinschaftsrechtswidrige Erhebung der Getränkesteuer ein wirtschaftlicher Nachteil (Schaden) entstanden ist. Im konkreten Verfahren wurden dafür allerdings keine ausreichenden Beweise vorgelegt.

Aufgrund dieser Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass nach den Gastronomiebetrieben (denen die Getränkesteuer-Rückzahlung schon früher verweigert wurde) nunmehr auch die meisten Handelsbetriebe mit ihren Getränkesteuerrückforderungen scheitern werden.

Quelle: ÖGWT

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