Neuregelung der Gaststättenpauschalierung

Mit Wirkung ab der Veranlagung 2008 soll die Pauschalierungsverordnung für nicht buchführende Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes geändert werden. Ua soll klar gestellt werden, dass von der in der VO geregelten Gewinnpauschalierung nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte erfasst sind. Außergewöhnliche Vorgänge, wie zB die Entnahme von Betriebsgebäuden oder die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe, sind nicht von der Pauschalierung erfasst. Weiters sind auch Provisionen (zB aus einer Lotto/Toto-Annahmestelle) gesondert anzusetzen und zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung.

Als Gaststätten im Sinn der VO gelten nur Betriebe, die in geschlossenen Räumen Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation anbieten, wenn die Anzahl der Sitzplätze im Freien nicht überwiegt. Zur Vereinfachung wir klar gestellt, dass ganzjährig in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätten, die in den Sommermonaten auch einen Gastgarten betreiben, unabhängig von einer Überwiegensprüfung von der VO erfasst sind.

Quelle: ÖGWT

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