Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007

Anmeldung von Arbeitnehmern bereits vor Arbeitsantritt

Ab dem 1.1.2008 sind Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsantritt (!) beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldung kann in zwei Stufen erfolgen.

1) Vor Arbeitsantritt muss eine so genannte Mindestangaben-Anmeldung erstattet werden, die zumindest die Dienstgeberkontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss.

2) Die noch fehlenden Angaben müssen innerhalb von sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn nachgemeldet werden.

Auch für fallweise beschäftigte Personen muss in jedem Fall die Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Damit die Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht zahnlos bleibt, wurden die Strafbestimmungen im ASVG neu gestaltet. Künftig sind die Gebietskrankenkassen und Prüfbehörden verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für derartige Verwaltungsübertretungen wurde auf ein Jahr verlängert. Ferner wurde die Höchststrafe im Wiederholungsfall auf € 5.000 angehoben (derzeit noch € 3.630).

Wird die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, sieht das Gesetz im Falle der Aufdeckung bei Vor-Ort-Kontrollen künftig einen pauschalierten Beitragszuschlag in Höhe von € 500 je nicht rechtzeitig angemeldeter Person sowie einen gesonderten Beitragszuschlag in Höhe von € 800 für den Prüfeinsatz vor. Der Beitragszuschlag für den Prüfeinsatz kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auf bis zu € 400 herabgemindert werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auch zur Gänze entfallen.

 

Quelle: ÖGWT

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