Definition von Au-pair-Kräften und Beitragsbefreiung von bestimmten Vergütungen

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 enthält mit Wirkung ab dem 1.7.2007 erstmals eine gesetzliche Definition von Au-pair-Kräften. Demnach sind Au-pair-Kräfte mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger. Sie halten sich zum Zweck der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und des Kennenlernens der österreichischen Kultur in Österreich auf. Sie üben eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende, höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie aus, in deren Hausgemeinschaft sie aufgenommen sind und Kinder der Gastfamilie betreuen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung auch die Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, von der Beitragspflicht ausgenommen.

Quelle: ÖGWT

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