Zufluss von Geschäftsführungs­vergütungen

Ein Betrag ist dann zugeflossen, wenn der Empfänger darüber verfügen kann. Nimmt eine Kapital­gesellschaft eine Gutschrift zugunsten ihres Gesellschafters auf dem Verrechnungs­konto vor, dann ist nach ständiger Rechtsprechung von einem Zufluss auszugehen, wenn die Gesellschaft liquide ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Mehrheits­gesellschafter) ist der Zufluss bereits gegeben, sobald die Forderung fällig ist, voraus­gesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfähig ( VwGH 30. 10. 2014, 2012/15/0143).

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