Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund von Vereinbarungen im Konkursverfahren der GmbH

Übernimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen (Bürgschaft) seiner Gesellschaft, sind die ihm daraus erwachsenden Kosten aus der Inanspruchnahme grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebenso wenig als (nachträgliche) Werbungskosten aus der Geschäftsführertätigkeit abzugsfähig sind wie andere Geld- und Sacheinlagen, die ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuführt.

Die Übernahme von Haftungen bzw Schulden einer GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte.

Auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können solche Zahlungen nicht berücksichtigt werden, denn darunter fallen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben (BFG 12. 11. 2014, RV/7102959/2012; Revision nicht zugelassen).

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