Werbungskosten bei Verkehrsunfall auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort

Erleidet ein auf der Fahrt von der Dienststätte zum Wohnort verwendetes Privatfahrzeug einen Schaden aufgrund eines zwar mitverschuldeten (hier: Verschuldensgrad: 60 %), jedoch ansonsten nicht privat veranlassten Unfalls, wie dies etwa insbesondere im Fall der Alkoholisierung der Fall wäre, stellt die Wertminderung (Totalschaden, beträchtliche Wertminderung) im Jahr des Schadenseintrittes als Abnutzung für außergewöhnliche Abnutzung einen zu berücksichtigenden Aufwand nach § 8 Abs 4 EStG dar. Der zu berücksichtigende Betrag ergibt sich unter Ansatz eines nach den Grundsätzen des § 7 Abs 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden Restbuchwerts im Jahr der Beschädigung des Fahrzeugs, der nicht dem sogenannten Zeitwert entsprechen muss. Die für die Ermittlung des Restbuchwerts in Abzug zu bringende AfA bemisst sich gemäß § 7 Abs 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Diese richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsguts, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsguts (BFG 19. 12. 2014, RV/7102129/2014; Revision nicht zugelassen). 

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