Information zur Barbewegungsverordnung

Wie bereits berichtet sind aufgrund einer Änderung der Bundesabgabenordnung alle Unternehmer ab 1.1.2007 grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich und einzeln aufzuzeichnen. In einer dazu ergangenen Verordnung (Barbewegungs-Verord­nung) sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Die Tageslosung kann weiterhin vereinfacht (zB durch Kassasturz) ermittelt werden, wenn die Umsätze eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 150.000 nicht überschritten haben (die Umsätze eines Rumpfwirtschaftsjahres sind dabei auf ein volles Wirtschaftsjahr taggenau hochzurechnen). Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich.
  • Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder im Freien (an öffentlichen Orten) getätigt werden (sogenannte „ kalte Hände-Regelung“), kann unabhängig von der genannten Umsatzgrenze immer die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden (zB mobiler Eisverkäufer, Maronistand). Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Umsätze im Gastgarten eines Restaurants) sind von dieser Regelung aber nicht erfasst (ebenso wie auch Umsätze in Taxis, Schiffen und Flugzeugen).

Aufgrund einer Übergangsregelung tritt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung in jenen Bereichen eines Unternehmens, in denen bis Ende 2006 für die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt wurden, erst ab 2008 in Kraft.

Das BMF hat kürzlich eine weitere Information zu den zahlreichen Zweifelsfragen der Barbewegungsverordnung herausgegeben, in der über den bereits vorliegenden Durchführungserlass hinaus weitere wesentliche Aussagen getroffen werden:

· Eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht auch bei pauschaler Gewinnermittlung, allerdings nur hinsichtlich jener Größen, die nicht pauschal ermittelt werden. Wenn Branchenpauschalierungen Erleichterungen bei den Aufzeichnungen vorsehen, gehen diese den allgemeinen Aufzeichnungspflichten der BAO vor.

· Neben den im Durchführungserlass beispielsweise aufgezeigten Möglichkeiten zur Aufzeichnung von Barbewegungen zählen auch Streifen von elektronischen Tischrechnern oder elektronischen Registrierkassen zu den geeigneten Aufzeichnungsmitteln.

· Strichlisten sind bei gegebener Einzelaufzeichnungspflicht allein keine ausreichenden Aufzeichnungen.

· Bei Bonverkäufen ist dieser und nicht die Warenausgabe für die Aufzeichnung der Barbewegung maßgebend. Werden Waren oder Dienstleistungen gratis abgegeben, sind darüber geführte Aufzeichnungen aufzubewahren, da damit bei Nachkalkulationen der Verbleib von Fehlmengen erklärt werden kann.

· Bei Bezahlung mit Kredit- oder Bankomatkarte sind die einzelnen pro Geschäftsfall bezahlten Beträge wie Barbewegungen zu erfassen.

· Automaten ohne Zählwerk müssen nicht nachgerüstet werden. Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren bzw Dienstleistungen kann der Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt mit dem Einzelpreis ermittelt werden. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung gelten nur für die im Durchführungserlass angeführten Waren- und Dienstleistungsautomaten. Für Glücksspielautomaten gilt die normale Einzelaufzeichnungspflicht.

· Unter die „ kalte Hände-Regelung“ fallen auch Verkaufsbuden mit Rädern, die auf einer Seite vollständig offen sind. Vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie über der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann. Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso außerhalb des Busses stattfindet und der Bus lediglich als Lagerraum dient, kommt die „kalte Hände-Regelung“ zur Anwendung.

· Benachbarte Betriebsstätten sind isoliert zu behandeln (zB Geisterbahn und Autodrom). Wird in einer Betriebsstätte in Räumlichkeiten kassiert, fällt diese nicht unter die „kalte Hände-Regelung“, die andere Betriebsstätte kann aber schon darunter fallen.

· Wurde gegen die Aufzeichnungsverpflichtungen verstoßen, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit für sich. Dies zieht aber keine automatische Schätzungsberechtigung der Behörde nach sich. Vielmehr ist anhand der vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen und sonstigen Beweismittel zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein begründeter Anlass gegeben ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

 

Quelle: ÖGWT

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