Neuerungen im Arbeitszeitgesetz

Mit 1.1.2008 treten folgende Änderungen im Arbeitszeitgesetz in Kraft:

· Der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulassen. Damit soll eine Viertagewoche ermöglicht werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat existiert, kann die Vereinbarung der Viertagewoche (mit Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag) auch schriftlich mit jedem Arbeitnehmer vereinbart werden.

· In Kollektivverträgen kann die tägliche Normalarbeitszeit – bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit – sogar auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.

· Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen, die Arbeitsleistungen über das vereinbarte Ausmaß hinaus erbringen, erhalten für geleistete Mehrstunden künftig einen Zuschlag von 25 %. Die Mehrstunden sind aber dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.

· Kollektivvertragliche (kurze) Verfallfristen für geleistete Über- oder Mehrstunden werden durch fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen gehemmt. In diesen Fällen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

Quelle: ÖGWT

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