A - Einkommensteuer 3/4

Werden einzelne betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter aus Österreich in Betriebsstätten im EU/EWR-Raum überführt ....

.....  bzw ganze Betriebe oder Betriebsstätten aus Österreich in den EU/EWR-Raum verlegt, kann auf Antrag die Versteuerung der dabei sonst aufzudeckenden stillen Reserven bis zur tatsächlichen Realisierung hinausgeschoben werden. Für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter (Software, Lizenzen, Firmenwert), für die im Ausland ein Aktivposten angesetzt werden kann, wird zur Vermeidung von steuerlichen Doppelabsetzungen dieser Besteuerungsaufschub ab sofort nicht mehr gewährt. In diesem Fall müssen die für diese immateriellen Wirtschaftsgüter bisher geltend gemachten Aufwendungen nachversteuert werden. Können die Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind 65 % des im Ausland aktivierungsfähigen Betrages zu versteuern. Die Neuregelung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich im Laufe des Dezember 2007) in Kraft.

 

Quelle: ÖGWT

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