A Einkommensteuer 4/4

Ab 2007 können Einnahmen-Ausgabenrechner durch den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) bekanntlich 10 % des Gewinnes steuerfrei stellen, wenn sie in dieser Höhe begünstigte Investitionen (bestimmte abnutzbare Sachanlagen oder bestimmte Wertpapiere) tätigen. Werden Wertpapiere angeschafft und scheiden diese vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus, kann nach der im AbgSiG 2007 enthaltenen Neuregelung eine Nachversteuerung nicht mehr durch eine Ersatzanschaffung von Wertpapieren, sondern nur durch die Anschaffung begünstigter Sachanlagen vermieden werden. Wirtschaftsgüter, für die der FBiG geltend gemacht wurde, müssen weiters nicht mehr in einem gesonderten Verzeichnis zu den Steuererklärungen erfasst werden. Der FBiG ist im Anlagenverzeichnis zu vermerken, für die Wertpapiere ist ein eigenes Verzeichnis zu führen und auf Verlangen der Finanz vorzulegen.

 

Quelle: ÖGWT

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