Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) wird zwar nicht höher, aber flexibler.

In der Normalvariante beträgt das KBG täglich € 14,53 bis zum 36. Lebensmonat des Kindes, wenn davon mindestens 6 Monate der andere Elternteil das Kind betreut. Neu ist, dass die Eltern für ab 1.1.2008 geborene Kinder neben der längeren Normalvariante auch zwischen zwei kürzeren Varianten wählen können (wobei sie aber auch für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder bis 30.6.2008 einen Umstieg auf eine der beiden Kurzvarianten beantragen können):

Variante

Monate

davon anderer Elternteil

KBG / Tag

KBG / Monat

(im Durchschnitt)

KBG / insgesamt

(im Durchschnitt)

lang

36

6

€ 14,53

€ 435,90

€ 15.692,40

mittel

24

4

€ 20,80

€ 624,00

€ 14.976,00

kurz

18

3

€ 26,60

€ 798,00

€ 14.364,00


Voraussetzung für den Bezug des KBG bei allen drei Varianten ist aber, dass die Einkünfte des anspruchsberechtigten Elternteils (das ist im Zweifel derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend betreut) die Zuverdienstgrenze nicht übersteigen. Diese wird ab 2008 auf € 16.200 (bisher € 14.600) erhöht (entspricht im Wesentlichen den steuerpflichtigen Einkünften). Für die Jahre bis 2007 bewirkt jede Überschreitung der Zuverdienstgrenze, dass der gesamte Jahresbetrag des Kinderbetreuungsgeldes zurückgefordert werden muss. Ab 1.1.2008 muss das Kinderbetreuungsgeld nur mehr bis zu dem Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung). Wenn z.B. das maßgebliche Einkommen im Jahr 2008 um € 500 über der Zuverdienstgrenze liegt, wird nur noch dieser Betrag zurückgefordert. Die Einkünftegrenze ist nur von jenem Elternteil zu beachten, der das KBG bezieht.

Das Einkommen des Partners spielt nur dann eine Rolle, wenn auch der Zuschuss zum KBG beansprucht wird, der als zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache alleinstehende Elternteile oder Familien vorgesehen ist. Auch in diesem Fall beträgt die Zuverdienstgrenze für den anspruchsberechtigten Elternteil ab 2008 € 16.200 (bisherige Grenze nur € 5.200). Verheiratete bzw. in Partnerschaft lebende Eltern müssen weiters beachten, dass das Einkommen des berufstätigen Partners unter der Freigrenze von € 12.200 (bis 31.12.2007: € 7.200) liegt; diese Grenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 4.000 (bis 31.12.2007: € 3.600). Übersteigt das Einkommen des (Ehe)Partners diese Freigrenze, so verringert sich der Zuschuss um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).

 

Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)