Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Auch wenn es für Jugendliche nicht immer einfach ist, einen klassischen Ferialjob zu bekommen, sollte man über die Konsequenzen einer entgeltlichen Tätigkeit in den Sommerferien hinsichtlich Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe Bescheid wissen.

· Familienbeihilfe:

Der Bezug der Familienbeihilfe ist nicht gefährdet, solange das zu versteuernde (= steuerpflichtige) Jahreseinkommen des Kindes den Betrag von € 9.000 pa nicht überschreitet, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (bzw bei Gehaltseinkünften ohne Sonderzahlungen, wie zB 13. und 14. Bezug). Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 11.219 pa (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe ganzjährig beliebig viel verdienen!

· Sozialversicherung:

Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 349,01 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an.

· Lohnsteuer :

De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127 (entspricht einem Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt rd € 15.780). Bis zu diesem Monatsbezug fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge für den laufenden Bezug noch keine Lohnsteuer an. Ist der Monatsbezug höher, wird Lohnsteuer abgezogen. Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall eine Lohnsteuergutschrift. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen, aber nach Abzug des SV-Beiträge) nicht mehr als rd € 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.

Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Gesamt- Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Sind in diesem Gesamteinkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, beträgt die Veranlagungsgrenze wegen des dann ebenfalls zustehenden Arbeitnehmerabsetzbetrages € 10.900.

· Umsatzsteuer :

Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht aber erst ab einem Brutto-Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer); Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).

 Quelle: ÖGWT

 

 

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