UStG-Novelle 2008 - Ministerialentwurf

Mit den geplanten Änderungen der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen sollen ab 1. Dezember 2008 gemeinschaftsrechtliche Vorgaben im innerstaatlichen Recht berücksichtigt werden. Es ist insbesondere die RL 2007/74/EG des Rates vom 20. 12. 2007 (ABl L 346, S 6) über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern umzusetzen. Da die Befreiungen im Reiseverkehr nunmehr nicht mehr in der Zollbefreiungs-VO, sondern in der genannten RL 2007/74/EG enthalten sind, ist es nicht mehr möglich, diesbezüglich auf die zollrechtlichen Bestimmungen zu verweisen. Vielmehr erfolgt eine eigenständige Aufnahme dieser Regelungen in § 6 Abs 5 und 6 UStG.


Gegenüber den - bisher in Art 45 bis 47 Zollbefreiungs-VO iVm § 6 Abs 4 Z 4 lit e und f UStG enthaltenen - Höchstmengen bzw -grenzen für die Einfuhr ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Für Wein wird die Höchstmenge von 2 l auf 4 l angehoben und überdies wird Wein als eigene Warengruppe behandelt, die somit zusätzlich zu den übrigen alkoholischen Getränken (1 l hochprozentige alkoholische Erzeugnisse und 2 l minderprozentige alkoholische Erzeugnisse) steuerfrei eingeführt werden kann.
  • Für Bier wird ebenfalls eine Höchstmenge eingeführt (16 l). Bisher fällt Bier unter die allgemeine Freigrenze für "andere Waren".
  • Die bisherigen Einschränkungen für Parfums, Kaffee, Tee und Edelmetalle entfallen; diese Waren fallen nunmehr unter die allgemeine Freigrenze für "andere Waren".
  • Die Höchstgrenze für "andere Waren" wird von 175 EUR auf 430 EUR für Flugreisende und 300 EUR für alle anderen Reisenden angehoben. Für Reisende unter 15 Jahren beträgt diese Höchstgrenze einheitlich - also unabhängig, wie sie reisen - 150 EUR.

Die allgemeinen Höchstgrenzen für Tabakwaren bleiben unverändert (somit weiterhin 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak).

Weiters ergibt sich Anpassungsbedarf aufgrund der letzten Änderung der Zollbefreiungs-VO, mit der die Wertgrenze für Kleinsendungen, für die keine Zölle und vergleichbare Abgaben erhoben werden, von 22 EUR auf 150 EUR angehoben wird. Die Anwendung dieser hohen Wertgrenze ist aufgrund der RL 83/181/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nicht zulässig. Für die Einfuhrumsatzsteuer wird nunmehr in § 6 Abs 4 Z 9 UStG gemäß der RL 83/181/EWG unverändert eine Befreiung für Gegenstände bis zu einem Wert von 22 EUR vorgesehen und entfällt der Verweis auf Art 27 und 28 Zollbefreiungs-VO.

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