Umsatzsteuer – Neuregelung Dienstleistungsort ab 1.1.2010
Ebenfalls mit dem BBG 2009 wird auch die EU-Richtlinie 2008/8/EG umgesetzt, mit welcher der
Ort der Dienstleistung
ab 1.1.2010 neu geregelt wird. Die neuen Bestimmungen dienen vor allem der Vereinfachung. Für die
Bestimmung des Ortes der Dienstleistung ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen
steuerpflichtigen Unternehmer erbracht wird oder an einen
Privaten.
1) Bei einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (= Unternehmer) – so genannte Business to Business-Leistungen (B2B) – gilt das Empfängerortprinzip: Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen muss.
2) Bei einer Dienstleistung an Nichtsteuerpflichtige (Endverbraucher, Private) – so genannte Business to Consumer-Leistungen (B2C) - kommt grundsätzlich das Unternehmensortprinzip zur Anwendung: Die sonstige Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.
Gesonderte Regelungen gelten ua für Vermittlungsleistungen, Grundstücksleistungen und Beförderungsleistungen, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden.
|
Steuerpflichtige /Unternehmer |
Nichtsteuerpflichtige / Nichtunternehmer |
Grundregel: Ort der sonstigen Leistung |
Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt bisher: Unternehmensort |
Ort: Sitz bzw Betriebsstätte des Dienstleistungserbringers |
Vermittlungsleistungen |
Empfängerort bisher: Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird |
Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird (Art 46) |
Grundstücksleistungen |
Grundstücksort (Art 47) |
Grundstücksort (Art 47) |
Personenbeförderung |
Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48) |
Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48) |
Güterbeförderung (außer innergemeinschaftliche Güterbeförderung) |
Empfängerort bisher: dort, wo stattfindet |
Dort, wo jeweils stattfindet (Art 49) |
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung |
Empfängerort bisher: Abgangsort |
Abgangsort (Art 50) |
Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung, usw |
Tätigkeitsort (Art 53) |
Tätigkeitsort (Art 53) |
Nebentätigkeiten zur Beförderung |
Empfängerort bisher: Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort (Art 54 lit a) |
Begutachtung von / Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen |
Empfängerort bisher: Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort (Art 54 lit b) |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort (Art 55) bisher: Unternehmensort |
Tätigkeitsort ( Art 55) bisher: Unternehmensort |
Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage |
Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) bisher: Unternehmensort |
Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) bisher: Unternehmensort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung |
Abgangsort (Art 57) bisher: Unternehmensort |
Abgangsort (Art 57) bisher: Unternehmensort |
elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland |
Empfängerort |
Dort, wo der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist (Art 58) |
Katalogleistungen an Drittlandskunden |
Empfängerort |
Dort, wo der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist (Art 59) |
Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom Drittland |
Empfängerort |
Tatsächliche Nutzung oder Auswertung (Art 59b) |
Quelle: BMF
Weiters enthält die UStG-Novelle des BBG 2009 noch folgende erwähnenswerte Änderungen:
· Nach bisheriger Rechtslage kann bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
die Steuerschuld und damit die Fälligkeit der Umsatzsteuer um einen Kalendermonat hinausgeschoben werden, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Diese Möglichkeit der Verschiebung der Steuerschuld um einen Monat wird im Interesse der Bekämpfung des Steuerbetrugs
für Dienstleistungen
ab 2010 ersatzlos gestrichen.
· Die Umsatzgrenze, bis zu der das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gewählt werden kann, wird von € 22.000 a uf € 30.000 angehoben und damit an die Kleinunternehmergrenze angeglichen.
Quelle: ÖGWT
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