Umsatzsteuer – Neuregelung Dienstleistungsort ab 1.1.2010


Ebenfalls mit dem BBG 2009 wird auch die EU-Richtlinie 2008/8/EG umgesetzt, mit welcher der Ort der Dienstleistung ab 1.1.2010 neu geregelt wird. Die neuen Bestimmungen dienen vor allem der Vereinfachung. Für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen steuerpflichtigen Unternehmer erbracht wird oder an einen Privaten.

1) Bei einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (= Unternehmer) – so genannte Business to Business-Leistungen (B2B) – gilt das Empfängerortprinzip: Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen muss.

2) Bei einer Dienstleistung an Nichtsteuerpflichtige (Endverbraucher, Private) – so genannte Business to Consumer-Leistungen (B2C) - kommt grundsätzlich das Unternehmensortprinzip zur Anwendung: Die sonstige Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.

Gesonderte Regelungen gelten ua für Vermittlungsleistungen, Grundstücksleistungen und Beförderungsleistungen, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden.

 

Steuerpflichtige /Unternehmer

Nichtsteuerpflichtige /

Nichtunternehmer

Grundregel: Ort der

sonstigen Leistung

Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt bisher: Unternehmensort

Ort: Sitz bzw Betriebsstätte des Dienstleistungserbringers

Vermittlungsleistungen

Empfängerort bisher: Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird

Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird (Art 46)

Grundstücksleistungen

Grundstücksort (Art 47)

Grundstücksort (Art 47)

Personenbeförderung

Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48)

Dort, wo jeweils stattfindet

(Art 48)

Güterbeförderung (außer innergemeinschaftliche Güterbeförderung)

Empfängerort bisher: dort, wo stattfindet

Dort, wo jeweils stattfindet

(Art 49)

Innergemeinschaftliche Güterbeförderung

Empfängerort bisher: Abgangsort

Abgangsort (Art 50)

Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung, usw

Tätigkeitsort (Art 53)

Tätigkeitsort (Art 53)

Nebentätigkeiten zur Beförderung

Empfängerort bisher: Tätigkeitsort

Tätigkeitsort (Art 54 lit a)

Begutachtung von / Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

Empfängerort bisher: Tätigkeitsort

Tätigkeitsort (Art 54 lit b)

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Tätigkeitsort (Art 55) bisher: Unternehmensort

Tätigkeitsort ( Art 55) bisher: Unternehmensort

Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage

Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) bisher: Unternehmensort

Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) bisher: Unternehmensort

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung

Abgangsort (Art 57) bisher: Unternehmensort

Abgangsort (Art 57) bisher: Unternehmensort

elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland

Empfängerort

Dort, wo der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist (Art 58)

Katalogleistungen an Drittlandskunden

Empfängerort

Dort, wo der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist (Art 59)

Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom Drittland

Empfängerort

Tatsächliche Nutzung oder Auswertung (Art 59b)


Quelle: BMF

Weiters enthält die UStG-Novelle des BBG 2009 noch folgende erwähnenswerte Änderungen:
· Nach bisheriger Rechtslage kann bei Lieferungen und sonstigen Leistungen die Steuerschuld und damit die Fälligkeit der Umsatzsteuer um einen Kalendermonat hinausgeschoben werden, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Diese Möglichkeit der Verschiebung der Steuerschuld um einen Monat wird im Interesse der Bekämpfung des Steuerbetrugs für Dienstleistungen ab 2010 ersatzlos gestrichen.

· Die Umsatzgrenze, bis zu der das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gewählt werden kann, wird von € 22.000 a uf € 30.000 angehoben und damit an die Kleinunternehmergrenze angeglichen.





Quelle: ÖGWT

 





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