Neuerungen im Korruptionsstrafrecht


Die erst mit 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über das Korruptionsstrafrecht haben in der Öffentlichkeit kontroverse Reaktionen ausgelöst. Wurden die neuen Korruptionsstraftatbestände anfänglich ignoriert, sickerte allmählich vor dem „Weihnachtsgeschäft“ 2008 die Bedeutung der neuen Bestimmungen in die Köpfe der Verantwortlichen ein. Nicht zuletzt infolge umfassender Schulungen auf dem Sektor des Korruptionsstrafrechts wurde auch der Umgang mit Finanzbeamten (insbesondere Organen der Außenprüfungen) in der Praxis erheblich erschwert. Gingen den einen die Bestimmungen zu weit (Stichwort Einladungen zu gesellschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen), sahen andere die fehlende Strafdrohung gegen korrupte Abgeordnete als Manko. Einig war man sich in der Fachwelt nur darüber, dass die Bestimmungen zu unbestimmt waren. Der Gesetzgeber hat nunmehr darauf reagiert und mit dem Korruptionsrechtsänderungsgesetz 2009 mit Wirkung ab dem 1.9.2009 eine Präzisierung bzw Erweiterung des Personenkreises sowie eine teilweise Verschärfung und auch Entschärfung vorgenommen:

  • Der Kreis der Amtsträger wurde um die Abgeordneten von Nationalrat, Bundesrat, Landtage etc sowie auch Minister und Mitglieder der Landesregierungen erweitert.
  • Ferner wurde der Begriff des Amtsträgers um Organe sogenannter Verwaltungsrechtsträger erweitert. Hierbei zielt der Gesetzgeber auf die Organe und Mitarbeiter der Bundesbeschaffung GmbH, der Bundesrechenzentrum GmbH, der Buchhaltungsagentur des Bundes etc ab.
  • Schließlich ist der Personenkreis der Amtsträger noch um Organe und Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger sowie um hoheitliche Funktionsträger (zB KFZ-Techniker, der eine KFZ-Überprüfung nach § 57a KFG vornimmt) erweitert worden.
  • Wie vor dem 1.1.2008 wird nunmehr wieder zwischen pflichtwidriger und pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts unterschieden.
  • Unter den Tatbestand der Bestechlichkeit fällt die Vorteilszuwendung für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts durch einen Amtsträger. Die Strafdrohung für Bestechlichkeit wurde empfindlich verschärft. Grundsätzlich beträgt die Strafdrohung nunmehr maximal drei Jahre. Wenn der Wert des Vorteils jedoch € 3.000 übersteigt, erhöht sich die Strafdrohung bereits auf sechs Monate bis fünf Jahre. Beträgt der Wert des Vorteils hingegen mehr als € 50.000. beträgt die Strafdrohung bereits ein bis zehn (!) Jahre. Die gleiche Strafdrohung trifft denjenigen, der den Amtsträger besticht.
  • Nimmt ein Amtsträger hingegen einen Vorteil für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung an, so fällt dies nunmehr unter den Tatbestand der Vorteilsannahme. Strafbar ist die Vorteilsannahme in diesem Fall aber nur, wenn sie gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstößt. Die Strafdrohung beträgt hier maximal zwei Jahre. Beträgt der Wert des Vorteils mehr € 3.000, erhöht sich die Strafdrohung auf maximal drei Jahre, bei einem Wert des Vorteils von mehr als € 50.000 beträgt die Strafdrohung mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Die gleich hohe Strafdrohung trifft denjenigen, der einem Amtsträger einen Vorteil zuwendet.
  • Anstelle der bisherigen Strafbarkeit des „ Anfütterns“ von Amtsträgern wird nunmehr die Vorbereitung der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme erfasst. Der Unterschied liegt darin, dass der Focus der Strafbarkeit auf dem konkreten Zusammenhang mit einem künftigen und somit absehbaren pflichtwidrigen Amtsgeschäft des Amtsträgers liegt. Das bloße „Anfüttern“ ohne konkreten Anlass ist somit nicht mehr strafbar. Ebenso ist die Vorbereitung einer künftigen Vorteilszuwendung für eine pflichtgemäße Amtshandlung oder Unterlassung nicht mehr strafbar. Die Strafdrohung für die pönalisierten Vorbereitungshandlungen beträgt nunmehr bis zu zwei Jahre, bei Überschreitung der Wertgrenze von € 3.000 bis zu drei Jahre und bei Überschreiten der Wertgrenze von € 50.000 zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Die gleich hohe Strafdrohung trifft auch denjenigen, der einem Amtsträger einen derartigen Vorteil zuwendet.
  • Völlig neu ist, dass die neuen Strafbestimmungen nunmehr der tätigen Reue zugänglich sind.

Quelle: ÖGWT

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