Änderungen im Körperschaftsteuerrecht - Stiftungsbesteuerung


      Wenn Privatstiftungen der schon bisher bestehenden Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde in der aktuellen Fassung vorzulegen, nicht nachkommen, muss das Finanzamt ab 1.7.2010 eine Meldung an die zuständige Geldwäschemeldestelle machen. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt dann nicht nur – wie schon bisher – zum Verlust der steuerlichen Stiftungsbegünstigungen, sondern stellt überdies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € bestraft werden kann. Zum 30.6.2010 bereits bestehende Stiftungen können allfällige diesbezügliche Versäumnisse – unbeschadet der erwähnten steuerlichen Konsequenz eines Verlustes der steuerlichen Stiftungsbegünstigungen – bis 31.12.2010 nachholen.

 

Quelle: ÖGWT


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