Insolvenzrechtsreform 2010


In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen. Da durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter Imageschaden befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu spät gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen. Angesichts dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch eine grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig Sanierungen zu erleichtern. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht wiederholt reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte Effekt erreicht werden konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht tritt mit 1.7.2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen Rechtslage stellen sich wie folgt dar:

 

·       Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen.

·       Die Konkursordnung wird in Insolvenzordnung (IO) umbenannt.

·       Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiter erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.

·       Im Rahmen der Insolvenzordnung werden zwei Verfahrensarten geschaffen: Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als Konkursverfahren. Durch die Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ soll die positive Ausrichtung des Verfahrens auch gegenüber den Gläubigern des Unternehmens klargestellt werden.

·       Sofern der Schuldner (Unternehmer) bis zur Insolvenzeröffnung (entweder mit dem Insolvenzantrag oder im Vorverfahren bis zur Eröffnung durch das Gericht) qualifizierte Unterlagen, wie zB einen (realistischen) Finanzplan, vorlegt und eine (realistische) Quote von zumindest 30 % anbietet, ist ihm künftig die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu belassen. Damit werden die Grundzüge des Ausgleichsverfahrens in das Sanierungsverfahren übernommen. Wird der Sanierungsplan allerdings nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und es ist ein Masseverwalter zu bestellen. Eine Sanierung durch Sanierungsplan bleibt aber weiterhin möglich.

·       Der Sanierungsplan ersetzt den bisherigen Zwangsausgleichsantrag. Um die Annahme eines Sanierungsplans durch die Gläubiger künftig zu erleichtern, wurden die Mehrheitserfordernisse herabgesetzt. Künftig ist zur Annahme eines Sanierungsplans nur mehr erforderlich, dass dem Antrag die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopfmehrheit). Gleichzeitig müs-

sen die zustimmenden Insolvenzgläubiger über mehr als die Hälfte der Insolvenzforderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger verfügen (Kapitalmehrheit).

·       Überdies hat der Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.

·       Die Mindestquote im Sanierungsverfahren wurde entgegen ursprünglichen Absichten nicht generell auf 30 % angehoben, sondern ist wie beim bisherigen Zwangsausgleich bei 20 % geblieben. Nur bei beabsichtigter Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren ist eine mindestens 30 %ige Quote erforderlich.

·       Die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners wurde eingeschränkt. Wenn die Vertragauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners künftig derartige Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Dabei gilt die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen nicht als wichtiger Grund. Ausgenommen von diesen Auflösungsbeschränkungen sind Arbeitsverträge und Ansprüche auf Auszahlung von Krediten. Ferner gilt die Beschränkung auch dann nicht, wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist.

·       Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass künftig neben den schon derzeit verpflichteten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften auch Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50 % an der insolventen Kapitalgesellschaft zum Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € heranzuziehen sind. Überdies können künftig Gläubiger, die einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlegt haben, diesen bei den zum Erlag dieses Kostenvorschusses verpflichteten Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.

 

Quelle: ÖGWT

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