Neudefinition des Begriffes „öffentliche Mittel“

Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010)


Anfang Juni 2010 hat das AbgÄG 2010, mit dem zahlreiche Steuergesetze geändert werden, das Parlament passiert. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Neudefinition des Begriffes „öffentliche Mittel“

Subventionen aus öffentlichen Mitteln (zB wegen Hilfsbedürftigkeit, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke der Kunst oder für Anlageninvestitionen) sind nach den Bestimmungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes beim Empfänger in der Regel steuerfrei. Der Begriff „öffentliche Mittel“ wurde von der Rechtsprechung bisher sehr restriktiv interpretiert und entsprach damit nicht mehr den gegenwärtigen vielfältigen öffentlichen Förderstrukturen. Mit der nunmehrigen, ab 1.7.2010 geltenden Änderung wird erreicht, dass zu den steuerfreien öffentlichen Mitteln nicht nur

  • Förderungen von österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (insbesondere Bund, Länder und Gemeinden) gehören, sondern auch Subventionen von
  • vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
  • Einrichtungen der EU selbst und von
  • in- oder ausländischen ausgegliederten, gesetzlich eingerichteten, aber privatrechtlich organisierten Fördereinrichtungen (zB Forschungsförderungs-GmbH).

 

Die erwähnten ausgegliederten Fördereinrichtungen sind verpflichtet, dem Subventionsempfänger die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation der gewährten Subvention als „öffentliche Mittel“ zu bestätigen.

 

In der Praxis ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit von Subventionen meist ohne materielle Auswirkung bleibt, da sie im Regelfall zur steuerlichen Nichtabsetzbarkeit der geförderten Betriebsausgaben führt, was im Ergebnis einer Steuerpflicht der Subvention entspricht. Bei Investitionsförderungen sind die steuerfreien Subventionen ertragsteuerlich mit den geförderten Investitionskosten zu verrechnen. Damit wird zwar eine sofortige Steuerpflicht der Subvention vermieden, allerdings führt die Verrechnung mit den Investitionskosten zu einer Verminderung der steuerlich absetzbaren Anlagenabschreibungen und damit letztlich ebenfalls wiederum zu einer (allerdings auf die Abschreibungsdauer verteilten) Steuerpflicht der Subvention.

 

Abweichend von den dargestellten Grundsätzen ist das BMF bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen besonders kulant und unterstellt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Subvention und (geförderten) Personalaufwendungen, wenn mit den Subventionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS daher zu keiner Kürzung von Betriebsausgaben, sodass die Subvention im Ergebnis wirklich steuerfrei ist:

  • „Blum-Prämie“
  • Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung nach § 8b Berufsausbildungsgesetz
  • Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
  • Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
  • Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG)
  • Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)

 

Aus den angeführten Gründen führen auch die Lehrlingsausbildungsprämie oder Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c Berufsausbildungsgesetz zu keiner Aufwandskürzung. Das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt ebenfalls zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist (dieses Erfordernis ist allerdings seit 1.9.2009 wieder weggefallen); dabei ist die zum Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Vereinbarung maßgeblich.

 

Quelle: ÖGWT

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