Unterhaltsleistungen für ein außerhalb der EU bzw des EWR lebendes Kind

            Als Folge eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes wurden die Bestimmungen über die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, geändert. Ab 1.1.2011 sind die Unterhaltsleistungen für ein außerhalb der EU bzw des EWR lebendes Kind, für welches kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht mehr durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten, sondern können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

 

Quelle: ÖGWT  

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