Betrugsbekämpfungsgesetz - Verlängerung Verjährungsfristen 5/14

Die Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern von 7 auf 10 Jahre sowie der absoluten Verjährungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuern von 10 auf 15 Jahre wird in der RV unverändert zum Entwurf beibehalten. Die Verlängerung ist auf jene Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Eine hinterzogene Einkommensteuer 2002 (= Entstehung des Abgabenanspruches mit Ende 2002) verjährt daher – falls keiner der bereits geltenden Verlängerungsfälle vorliegt – angesichts der weiterhin anzuwendenden 7-jährigen Verjährungsfrist unverändert mit Ablauf des Jahres 2009, eine hinterzogene Einkommensteuer 2003 verjährt hingegen erst mit Ablauf des Jahres 2013.
 
Quelle: ÖGWT

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