Änderungen bei der Familienbeihilfe

Ein heftig diskutiertes Thema war in den letzten Wochen die beabsichtigte Kürzung der Familienbeihilfe bei Studenten. Hier wurden in der Regierungsvorlage noch einige „Kanten abgeschliffen“:

  •  Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 1.7.2011 um 2 Jahre verkürzt und auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern (zB Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Studiums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemeinnützigen Organisationen ausgeübt haben.
  •  Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw absolviert haben und sich in Berufsausbildung befinden, wird ab 1.7.2011 die Altersgrenze ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt.
  •  Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Ausbildung wird ab 1.3.2011 nur mehr gewährt, wenn nach Abschluss der Schulausbildung unmittelbar eine Berufsausbildung begonnen wird (zB Studium nach der Matura).
  •  Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf 100 € reduziert und nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.
  •  Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem 3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird ab 2011 aber von 36,40 € auf 20 € pro Monat und Kind reduziert.
  •  Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 1.3.2011 gestrichen.
  •  Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsaufbildung wird von bisher 9.000 € auf 10.000 € angehoben.
  •  Im Sinne einer EU-rechtskonformen Regelung soll gesetzlich geregelt werden, dass für Bezüge eines Dienstnehmers, der weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, auch dann der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist, wenn er im Ausland bei einem ausländischen Dienstgeber tätig ist. 
Quelle: ÖGWT
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.         

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