ACHTUNG! VERSCHÄFRUNG bei Verhängung von Zwangsstrafen ad OFFENLEGUNG von GMBH-Jahresabschlüssen beim Firmenbuch


Der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes (22.12.2010)  eine Änderung des § 283 UGB beschlossen: Demnach ist - ohne vorausgehendes Verfahren – automatisch eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt (Neunmonatsfrist: bspw. 30.September 2011 für das Jahr 2010). Die bisher zulässige Androhung einer Zwangsstrafe ist somit in Zukunft nicht mehr möglich. Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, soweit der Offenlegungspflicht nicht nach je weiteren zwei Monaten entsprochen wird.  

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) vehement gegen diese Verschärfung ausgesprochen. Die KWT hat darauf hingewiesen, dass vor allem Klein- und Mittelbetriebe dadurch finanziell unverhältnismäßig belastet werden, und auch im Hinblick auf das Ziel der Bundesregierung, die Verwaltungskosten für Unternehmen zu senken, angeregt, die Gesetzesänderung zu überdenken. Trotz dieser Argumente war das Justizministerium jedoch nicht zu einer Änderung des Entwurfs bereit.
 

 

Kommentare (0)