Achtung: Mögliche Steuerpflicht bei ausländischen Versicherungsprodukten

Die laufenden Veranlagungserträge sind bei derartigen Produkten direkt beim Versicherungsnehmer zu erfassen (KESt-Abzug oder Aufnahme in Einkommensteuererklärung), wenn er laufend Einfluss auf die Zusammensetzung der ihm zuordenbaren Wertpapiere nimmt oder aber andere Indizien für eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Versicherungskunden (wie zB Auswahl der Depotbank bzw des Depotmanagers, Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsstrategie während der Laufzeit, Depotrückübertrag bei Kapitalauszahlung) sprechen. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung kann für derartige Versicherungsprodukte aber auch Versicherungssteuer anfallen.

Die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen (Mindestlaufzeit von 15 Jahren bei Vertragsabschlüssen ab 1.1.2011, davor 10 Jahre) hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren auch zahlreiche ausländische Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen abgeschlossen wurden, die eine individuelle Vermögensveranlagung ermöglicht haben. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und Ende Dezember 2010 in den Einkom­mensteuerrichtlinien (EStR) Regelungen getroffen, wonach bestimmte ausländische Versicherungsprodukte, die nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar sind, steuerlich nicht mehr als Lebensversicherung anerkannt und die Kapitalerträge der hinter der Versicherung stehenden Finanzprodukte steuerlich direkt dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.

Eine Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten ist insbesondere bei jenen Produkten nicht mehr gegeben, bei denen
 

- tatsächlich kein Versicherungsrisiko seitens der Versicherung übernommen wird, dh wo im Ablebensfall kein Risikokapital von mindestens 5% des Deckungsstockes vorgesehen ist oder wo der Versicherungsfall erst nach dem Ableben mehrerer Personen vorgesehen ist;

- ein Einmalerlag in Form eines Depotübertrages möglich ist;

- für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie besteht („private insuring“).
 
 
Quelle: ÖGWT
 
 

Kommentare (0)