Finanzpolizei – was darf sie, was nicht?

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde mit Wirkung ab 1.1.2011 die vormalige So­nder­einheit KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) in Finanzpolizei umgetauft und deren Rechte erweitert. Die nunmehrige Finanzpolizei stellt eine Sondereinheit der Finanzämter dar, welche die Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) überwachen soll. Im Zuge ihrer Tätigkeit werden von der Finanzpolizei auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere betreffend Sozialbetrug, sowie die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes überwacht. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Finanzpolizei nunmehr aufgrund von § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) zur
 

· Betretung von Grundstücken und Baulichkeiten sowie Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten sowie zur

· Feststellung der Identität von Personen und zur
 
· Anhaltung und Überprüfung von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln einschließlich der mitgeführten Güter
 

berechtigt, sofern Grund zur Annahme besteht, dass in diesen Räumen, Fahrzeugen oder von diesen Personen Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Gleichartige Befugnisse kommen der Finanzpolizei schon aufgrund § 26 Abs 3 und 4 AuslBG zu. Nach dem AuslBG ist die Finanzpolizei darüber hinaus berechtigt, bei Gefahr im Verzug Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen.

Die vorstehend dargestellten, nur auf § 12 AVOG gestützte Handlungen der Finanzpolizei dürfen allerdings nicht mit Zwangs­gewalt vorgenommen werden. Um Zwangsmaßnahmen umzusetzen müsste sich die Finanzpolizei auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen über die Festnahme (§ 85 FinStrG), Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) und Haus- oder Personendurchsuchung (§ 93 FinStrG) stützen. Zur Festnahme von Personen ist die Finanzpolizei allerdings ohne entsprechende Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats auch bei Gefahr in Verzug nicht berechtigt. Derartige Festnahmen sind den Organen der Finanzstrafbehörden oder der Polizei vorbehalten. Die Beschlagnahme sowie die Haus- und Personendurchsuchung steht aber bei Gefahr im Verzug auch der Finanzpolizei zu, ohne Vorliegen der dafür ansonsten nötigen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats.
 
 
Quelle: ÖGWT

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