KESt neu: Verlängerung der Spekulationsfrist - 3/4

· Verlängerung der Spekulationsfrist

Damit es durch die Verschiebung des Inkrafttretenszeitpunktes auf den 1.4.2012 zu keiner Besteuerungslücke kommt, wird durch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bis 31.3.2012 durch das AbgÄG 2011 sicher gestellt, dass bei allen ab 1.1.2011 erworbenen Kapitalanteilen (insbesondere Aktien und GmbH-Anteilen) und Investmentfondsanteilen auch bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 die Gewinne jedenfalls noch nach bisheriger Rechtslage mit bis zu 50% Einkommensteuer als Spekulationsgewinne besteuert werden. Eine zB im Jänner 2011 erworbene Aktie unterliegt daher auch noch der Spekulationsbesteuerung, wenn sie erst im März 2012 (also nach 14 Monaten) mit Gewinn veräußert wird. Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zB Glattstellung, Differenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50%). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25%.

Wer als steuerehrlicher Anleger daher zB bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte bis 1.4.2012 warten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25% und nicht mit bis zu 50% besteuert wird.
 
Quelle: ÖGWT

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