Berufungszinsen gem § 205a BAO

Steuerliche Neuerungen ab 1.1. 2012 – nochmals aktuell zum Nachlesen Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung

Berufungszinsen gem § 205a BAO:

Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab 1.1.2012 im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben. Wurden strittige Abgaben bereits vor dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 1.1.2012. Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Körperschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert werden müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zB Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) sind hingegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und steuerpflichtig. Eine Gutschrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.
 
Quelle: ÖGWT

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