Keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne ab dem 8. Jahr gem § 11 a EStG

Bis zum Jahr 2009 konnten Bilanzierer die nicht entnommenen Gewinne bis zum Höchstausmaß von € 100.000 mit dem halben Steuersatz von 25 % versteuern, wenn in den folgenden sieben Jahren maximal der laufende Gewinn entnommen wird und es somit zu keinem Absinken des Eigenkapitals kommt. Das BMF hat nun in einer Information klargestellt, dass jeweils ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinnes ohne Nachversteuerung möglich ist (zB 2012 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2004, 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw), auch wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. Diese Interpretation entspricht dem Gesetzeszweck, der für die Inanspruchnahme der Halbsatz-Begünstigung eine siebenjährige Kapitalbindung vorsah.

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