Straffreiheit für die Vergangenheit durch Einmalzahlung 3/5

Das erste wesentliche Ziel des Abkommens besteht darin, dass durch eine vom Steuerpflichtigen im Jahr 2013 zu leistende Einmalzahlung ....

(die von den schweizerischen Banken eingehoben wird) die im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögen hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) für die Vergangenzeit (einschließlich 2011) bei gleichzeitiger Straffreiheit und Wahrung der Anonymität abgegolten sind. Mit der Einmalzahlung werden sowohl die Steuern auf die Einkunftsquelle selbst (falls diese auch hinterzogen wurden) als auch jene auf die Kapitalerträge pauschal abgegolten und wird damit für beide Steuervergehen die Straffreiheit sicher gestellt.

Das neue Steuerabkommen räumt allen natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und am 31.12.2010 und am 1.1.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nach dem 1.1.2013 damit passiert), im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.5.2013 folgende zwei Wahlmöglichkeiten ein:

- Anonyme Abgeltung (pauschale Einmalzahlung):
Entscheidet sich der Steuerpflichtige aufgrund einer diesbezüglichen Information seiner Bank für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank nicht, kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Bank hebt vom österreichischen Kunden den von ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ein und leitet diesen (über die schweizerische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und es tritt hinsichtlich der mit dem Schwarzgeld verbundenen Steuervergehen Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung als Nachweis über die erfolgte Zahlung aus.

- Freiwillige Meldung:
Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen (zB weil ihm die pauschale Besteuerung zu hoch ist), dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall gibt die Bank die Kontodaten über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Diese fordert in der Folge den Kontoinhaber auf, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.

Soweit Steueransprüche durch eine anonyme Einmalzahlung abgegolten sind, werden die zugrunde liegenden Finanzvergehen strafrechtlich nicht mehr verfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch im zweiten Fall der freiwilligen Meldung, bei welcher sich die Straffreiheit nach den Regelungen über die Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) ergibt. Weiters werden auch die Beteiligten an den betreffenden (vor der Abkommensunterzeichnung begangenen) Finanzvergehen nicht mehr verfolgt (außer die Tat war bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies war den Beteiligten bekannt oder es wurden bereits Verfolgungshandlungen gesetzt) und auch aus ihrer Haftung für die hinterzogenen Abgaben gemäß § 11 BAO entlassen.

Alle betroffenen natürlichen Personen, die ihr Konto zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz wegbringen (zB nach Singapur), werden nicht besteuert und auch nicht gemeldet. Sie bleiben weiterhin Steuerhinterzieher und müssen im Falle ihrer Entdeckung nicht nur mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern (innerhalb der Verjährungsfrist), sondern auch mit entsprechenden Strafen (einschließlich Gefängnisstrafe) rechnen.

Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (zB Mafiagelder, Geldwäsche). Sie gilt – analog zur Selbstanzeige - auch dann nicht, wenn die Steuerhinterziehung vom österreichischen Fiskus vor dem 13.4.2012 entdeckt wurde und dies dem Betroffenen bekannt war oder wenn diesbezüglich gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Die Einmal-Steuerzahlung für die Vergangenheit wird nach einer komplizierten Berechnungsformel berechnet, in welche verschiedene Berechnungsparameter (wie zB Entwicklung des Kontostands in den letzten Jahren) Eingang finden. Der Mindeststeuersatz beträgt 15%, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30%, kann aber in bestimmten Fällen auf bis zu 38% ansteigen. Berechnungsbeispiele zeigen, dass die Steuerbelastung in den Normalfällen zwischen ca 15% und 25% des Vermögens zum 31.12.2012 liegen wird.
 
Quelle: ÖGWT

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