ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2013 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2013 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z. B.: Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2018 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2013.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2013 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2018 beim Finanzamt einen Rück­zahlungsantrag stellen.


Quelle: ÖGSW

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