Arbeitnehmerveranlagung 2015 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2015 beantragen

SteuerTipps für Arbeitnehmer

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt)
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2020 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2015 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2020 beim Finanzamt einen Rück­zahlungs­an­trag stellen.


Quelle: ÖGSW

Kommentare (0)