Vereinsbesteuerung - Körperschaftsteuer 3/5

Die Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken zum Selbstkostenpreis (wie zB Vereinszeitung, Broschüre, Veranstaltungsprogramm) kann je nach Art und Umfang des Inhalts und des Umfangs der erzielten Werbeeinnahmen entweder einen unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb oder ...

... einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen. Beträgt der Anteil der Seiten mit zweckfremden Inhalt (zB Anzeigen) oder der Werbeeinnahmen bis zu 25 % der Gesamtseitenzahl bzw Gesamteinnahmen liegt noch ein unentbehrlicher (steuerfreier) Hilfsbetrieb vor, bei einem Anteil bis zu 50 % ein (steuerpflichtiger) entbehrlicher Hilfsbetrieb  und über 50 % ein begünstigungsschädlicher Betrieb.  

Fundraising-Dinner und Benefizveranstaltungen: Werden im Rahmen von Wohltätigkeits-oder Charityveranstaltungen, bei denen der Spendensammelzweck eindeutig im Vordergrund steht, gesammelte und gespendete Gegenstände verkauft bzw versteigert, handelt es sich um einen entbehrlichen (grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtigen) Hilfsbetrieb. Als steuerpflichtige Einnahme kann der Verkehrswert des versteigerten Gegenstandes angesetzt werden, wenn der Versteigerungserlös den Verkehrswert um 100 % übersteigt. Die Differenz  kann als steuerfreie Spende behandelt werden. Als Betriebsausgabe kann der mit dem Teilwert bewertete versteigerte Gegenstand abgezogen werden. Der Teilwert kann vereinfachend mit 50% des Versteigerungswerts geschätzt werden, sodass in der Regel kein steuerpflichtiger Gewinn verbleibt. 

Bei Fundraising-Dinners übersteigt üblicherweise der Beitrag erheblich den Wert der er-brachten Leistung (zB Konsumation). Der übersteigende Betrag ist eine Spende. Vereinfachend kann der steuerpflichtige Gewinn aus einer solchen Veranstaltung mit 10 % der auf den Wert der erbrachten Leistung entfallenden Einnahmen angesetz werden.

Nachhaltig durchgeführte Benefizveranstaltungen, bei denen Künstler und Sportler ausschließlich unentgeltlich auftreten oder Kunstwerke kostenlos zur Verfügung stellen, sind begünstigungsschädliche Betriebe. Die erzielten Gewinne können in einer Ausnahmegenehmigung von der Steuerpflicht befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Verfolgung gemein-nütziger/mildtätiger Zwecke einwandfrei erkennbar ist.

Besteuerung Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerung: Begünstigte Vereine sind mit allen Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen beschränkt steuerpflichtig, unabhängig davon, ob diese dem KESt-Abzug unterliegen oder nicht. Dazu gehören insbesondere  Zinserträge auf Geldeinlagen, Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Erträge aus Investmentfonds, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen von Körperschaften und Einkünfte aus Derivaten. Ausgenommen sind Erträge aus Schachtelbeteiligungen, genossenschaftliche Rückvergütungen, Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds und aus Förderungsdarlehen und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 1.4.2012 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG, ausge-nommen das Grundstück ist einem befreiten Betrieb zuzurechnen.

Quelle: ÖGWT

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