Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Gleichzeitig wurde am 20.3.2013 auch eine Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes mit Wirkung ab 1.1.2014 beschlossen. Für Vermögensübertragungen auf ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (zB Trusts oder Anstalten) kommt zukünftig der höhere Stiftungseingangssteuersatz von 25% zur Anwendung wenn

  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht in einem Firmenbuch oder vergleichbaren Register eingetragen ist und dort die Stiftungsurkunde (bzw Statut) vorgelegt werden muss, und
  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht verpflichtet ist, ihre Begünstigten - vergleichbar der österreichischen Bestimmung in § 5 PSG - an eine öffentliche Stelle zu melden.

Die Voraussetzung der Eintragung wird in manchen Fällen erfüllt sein, viel schwieriger wird es schon beim Nachweis der Begünstigtenmeldung werden. Legt man den Verweis auf das österreichische System eng aus, müsste eine elektronische Meldung an die Finanzbehörde erfolgen und dass diese Voraussetzung die traditionellen Stiftungs- und Trustländer erfüllen, kann bezweifelt werden. Damit werden Vermögensübertragungen von Österreichern an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (mit Ausnahme von Liechtenstein) ab dem 1.1.2014 wohl immer mit 25% Stiftungseingangssteuer besteuert werden.

Quelle: ÖGWT

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