Steuerliche Erleichterungen iZm der Hochwasserkatastrophe - Weitere Katastrophen-Steuerbegünstigungen (insbesondere für Unternehmen)

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen bringen, die anlässlich der aktuellen Hochwasserkatastrophe von Relevanz sein können.

Weitere Katastrophen-Steuerbegünstigungen (insbesondere für Unternehmen)

Im Rahmen der Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden für die Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmaß von bis zu 10% des laufenden Einkommens bzw Gewinnes steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an eine begünstigte Spendenorganisation geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste (ausgenommen freiwillige Feuerwehren) aufscheinen. Die aktuelle Liste begünstigter Spendenorganisationen https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

  • Unternehmer können darüber hinaus seit 2002 zeitlich und betraglich unbegrenzt alle Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (zB durch mediale Berichterstattung, Eigenwerbung etwa auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben).
  • Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind zur Gänze steuerfrei (gilt sowohl für Geld- als auch für Sachzuwendungen).
  • Werden Unternehmen von einer Katastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Katastrophenschäden ohnedies steuerlich voll absetzbar. Erhält ein solches Unternehmen Spenden (egal von wem), sind diese zur Gänze steuerfrei. Werden die Spenden ausdrücklich für Instandsetzungen oder für die Wiederbeschaffung von Investitionen gewährt, die durch eine Katastrophe vernichtet wurden (zB Maschinen), so kürzen sie allerdings die Instandsetzungskosten bzw. die Investitionskosten (und damit auch die zukünftig absetzbaren Anlagenabschreibungen).
  • In einer eigenen BMF-Info sagt das BMF Erleichterungen bei Steuernachzahlungen (kein Säumniszuschlag, kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen) zu. Herabsetzungsanträge für ESt- bzw KSt-Vorauszahlungen 2013 können von Geschädigten bis 31.10.2013 gestellt werden. Weiters bestehen Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben. 

Quelle: ÖGWT

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