Gelten die Ausnahmen vom Abflussprinzip auch für Arbeitsmaterialen von Künstler?

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können bekanntlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten von als Umlaufvermögen angeschafften Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, seit 1.4.2012 nicht mehr bei Bezahlung als Betriebsausgaben absetzen, sondern erst, wenn diese verkauft werden und daher dem Aufwand ein entsprechender Veräußerungserlös gegenüber steht.

Zu den betroffenen Wirtschaftsgütern zählen ua Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bestimmte Gegenstände des Umlaufvermögens, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, wie zB Edelsteine, Schmucksteine, Zahngold, Anlagegold- oder Anlagesilber, Kunstwerke, Antiquitäten und Wirtschaftsgüter, denen nach der Verkehrsauffassung ein besonderer Seltenheits- oder Sammlerwert zukommt (zB alte Musikinstrumente, Briefmarken, seltene Weine). Weiterhin sofort absetzbar sind bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Ausgaben für Wirtschaftsgüter, wie zB wertvolle Hölzer, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, Steine, Marmor zur Weiterverarbeitung, nur gewerblich nutzbare Rohstoffe, Hilfsstoffe, Zutaten, Halbfertig- oder Fertigprodukte, ausgenommen Zahngold.

Besondere Aufregung hat diese Neuregelung auch vor kurzem bei Künstlern hervorgerufen. Vom Finanzministerium wurde aber unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien klargestellt, dass wertvolle Arbeitsmaterialien, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, ohnehin nicht von der Neuregelung betroffen sind.

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