Steuerabkommen mit Liechtenstein - Steuertipps für alle Steuerpflichtigen 10/10

Das bereits im Frühjahr 2013 vom österreichischen Parlament abgesegnete Steuerabkommen mit Liechtenstein wurde am 6.9.2013 auch vom liechtensteinischen Parlament genehmigt.

Das Abkommen, das sich im Wesentlichen an dem Steuerabkommen mit der Schweiz orientiert, wird daher – sofern sich keine Verzögerungen beim Ratifizierungsprozess ergeben – am 1.1.2014 in Kraft treten. Im Gegensatz zum Abkommen mit der Schweiz, das ausschließlich Kapitalvermögen von Österreichern bei Schweizer Banken betrifft, umfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein neben den Kapitalvermögen bei liechtensteinischen Banken auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen weltweit verwaltet wird.

Das Steuerabkommen eröffnet österreichischen Steuersündern die Möglichkeit, durch eine von den liechtensteinischen Banken/Treuhändern einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen bzw Stiftungen in Liechtenstein zusammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen steuerlich zu legalisieren. Weiters ist vorgesehen, dass die liechtensteinischen Banken/Treuhänder für die aus diesem Vermögen resultierenden Kapitalerträge in Zukunft auch die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer einheben und an die österreichische Finanz abführen. Alternativ kann der Steuerpflichtige die liechtensteinischen Banken/Treuhänder beauftragen, die relevanten Daten für die Vergangenheit bzw in Zukunft dem österreichischen Fiskus zu melden oder nach innerstaatlichem Recht Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) zu erstatten.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sein Schwarzgeld in Liechtenstein zu belassen. Steuerpflichtige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abziehen bzw die liechtensteinische Stiftung auflösen und das Vermögen in ein anderes Steuerparadies transferieren, sind weder von der Einmalbesteuerung noch von der laufenden Besteuerung des neuen Abkommens betroffen. Sie vergeben damit aber die Chance auf anonyme und straffreie Legalisierung ihres in Liechtenstein geparkten Schwarzgelds (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht weiterhin möglich sein dürfte).

Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zukunft auch dieser flüchtigen Steuersünder habhaft werden zu können: Liechtenstein verpflichtet sich nämlich im Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige vor dem 1.1.2014 ausweichen.

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